Beauftragter der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Symbolbild Weltreligionen, dargestellt in Form eines Graffitis auf einer Zementoberfläche: Vier rote Figuren symbolisieren verschiedene Religionen

Rechtliche Grundlagen Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Für viele Menschen ist ihre Religion oder Weltanschauung ein zentraler Bestandteil des Lebens. Sie ist Teil der Identität, prägt die Weltsicht und den Lebensstil und verbindet Menschen über Nationen, Regionen und Kulturen hinweg.

Das Menschenrecht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit, wie es vollständig heißt, ist unter anderem in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) verankert. Diese sind die wichtigsten internationalen Standards.


„Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.“

Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Externer Link)

„Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.“

Artikel 18 des UN-Zivilpakts (Externer Link)

„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

Artikel 4 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes (Externer Link)

Auch das deutsche Grundgesetz garantiert die Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Dies umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat zu bekunden und auszuüben. Es umfasst auch die Freiheit, seine Religion zu wechseln und die Freiheit keine Religion oder Weltanschauung zu haben (negative Religionsfreiheit).

Menschenrechte sind unteilbar und universell

Titelblatt: Religions- und Weltanschauungsfreiheit stärken! Frank Schwabe, Beauftragter der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Religions- und Weltanschauungsfreiheit stärken!

Frank Schwabe, Beauftragter der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Dateityp PDF | Sachstandsdatum 11/2022 | Dateigröße 330 KB, Seiten 4 Seiten | Zugänglichkeit barrierefrei

Durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Ratifizierung des Zivilpakts und der weiteren menschenrechtlichen Konventionen und Verträge durch die meisten Staaten weltweit erlangen die Menschenrechte universelle Verbindlichkeit. Ihr Anspruch leitet sich aus der angeborenen Würde des Menschen ab.

Das Streben nach einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, ist im zweiten Absatz der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als höchstes menschliches Streben anerkannt. Somit kommt der Glaubensfreiheit im Zusammenhang mit den anderen Grundfreiheiten große Bedeutung zu.

Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit schützt den einzelnen Menschen

Das Menschenrecht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit schützt nicht eine Religion als solche, sondern den einzelnen Menschen, das Individuum. Religionen oder Traditionen dürfen nicht zur Verletzung oder Relativierung der Menschenrechte missbraucht werden. Dies betrifft beispielsweise Frauenrechte oder die Verfolgung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung.

Stand: 26.02.2024